I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungs-schreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält auf Verlangen eine Durchschrift des Auftragsscheines.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Voraus- bzw. Anzahlung für den Auftragsgegenstand zu verlangen.
- Bei Auftragserteilung von Aufträgen an den Auftragsnehmer, die die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges oder vorhandene Typengenehmigungen erlöschen lassen , wird die Belehrung des Auftragsnehmers und die ausschließlich alleinige Übernahme der Haftung durch den Auftraggeber sowie der Haftungsausschluss durch den Auftragnehmer im Auftragsschein sowie in der Rechnung dokumentiert und durch die Unterschrift des Auftraggebers bestätigt.
- Bei Auftragserteilung und gleichzeitiger Übergabe des Fahrzeuges des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt eine Sichtkontrolle des Fahrzeuges mit Dokumentation der sichtlichen Schäden auf dem Auftragsschein. Vom Auftraggeber verschwiegene Schäden bei der Fahrzeugübergabe unterliegen nicht der Sachmängelbeseitigungspflicht durch den Auftragnehmer.
- Erfolgt eine Übergabe eines Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer außerhalb der Öffnungszeiten des Auftragnehmers mittels Nacht-bzw. Schlüsseltresor muss der Auftragsschein vor dem Zeitpunkt der Übergabe vom Auftraggeber unterschrieben beim Auftraggeber vorliegen.
- Erfolgt eine Übergabe eines Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer außerhalb der Öffnungszeiten des Auftragnehmers mittels Nacht-bzw. Schlüsseltresor, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für bestehende Beschädigungen oder Vorschäden am Fahrzeug oder des Auftragsgegenstand.
II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in diesem die Arbeiten und Ersatzteile aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird auf Grund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Auftragsgebers mehr als 10% überschritten werden.
- Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie im Kostenvoranschlag die Mehrwertsteuer enthalten und angegeben werden.
- Verdeckte Materialkosten, die für zwingend notwendig zu erneuerndes Material, welches erst bei der Auftragserledigung ersichtlich wird und nicht im Kostenvoranschlag enthalten ist, werden zuzüglich auf der Auftragsrechnung ausgewiesen und sind vom Auftraggeber akzeptiert.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höhere Gewalt oder Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt durch den Auftraggeber oder durch ein von ihm Beauftragtem im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nicht anders vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparatur-bzw. Auftragsgegenstand innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder im Ausnahmefall mit Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftraggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr -mindestens jedoch 50 CHF je angefangene Arbeitswoche berechnen. Der Auftragsgegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
- Bei der Abnahme des Auftragsgegenstandes ( sowie des Fahrzeuges ) erfolgt durch den Auftraggeber eine Kontrolle auf eventuelle Beschädigungen. Sind diese nicht auf der Rechnung protokolliert und von dem Auftraggeber sowie vom Auftragnehmer bestätigt, erlischt der Anspruch auf Schadensbeseitigung von Seiten des Auftragnehmers.
- Ersetzte Teile bleiben Eigentum des Auftraggebers und sind bei Abholung des Bearbeitungsgegenstandes nach erfolgter Bearbeitung beim Auftragnehmer vom Auftraggeber mitzunehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Entsorgung der Altteile durch den Auftragnehmer kostenpflichtig in Höhe von 50 CHF erfolgen, jedoch ist dieses Begehren auf der Rechnung vom Auftraggeber gegenzuzeichnen. Eine Zwischenlagerung der Altteile bietet der Auftragnehmer in seinem Haus bis 2 Arbeitswochen nach Fertigstellung des Auftrages an. Mit Überschreitung der Zwischenlagerungszeit werden diese Altteile der nächsten Entsorgung unwiederbringlich zugeführt. Über Zwischenlagerung und Entsorgung der Altteile wird der Auftraggeber im Auftragsgespräch informiert.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren für die technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber eine Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und seine Gefahr. Die Haftung bei Verschuldung bleibt unberührt.
- Wird der Auftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss von seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preis für Nebenleistungen sind bei der Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innert 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung des Auftragsgegenstandes oder Übersendung der Rechnung. Danach werden rechtliche Schritte seitens des Auftragnehmers ohne weitere Mahnungen genutzt. Im Falle des Einleitens von rechtlichen Schritten wird eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 CHF vom Auftragnehmer erhoben.
2. Gegenansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den Aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses vertragliche Pfandrecht ist auf dem Auftragsschein dokumentiert und vom Auftraggeber ausdrücklich per Unterschrift akzeptiert. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VIII. Sachmangel / Garantie
- Der Auftragnehmer gewährt 2 Jahre Garantie auf die Verarbeitung sowie 5 Jahre Garantie auf Durchrostung (ausgeschlossen ist Flugrost / Rostablagerungen auf der Oberfläche des Auftragsgegenstandes)
- Ein Umtausch des Auftragsgegenstandes ist ausgeschlossen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart
- Verfärbungen der eingesetzten Materialien auf Grund von Wärmeeinfluss (Anlassfarben) sowie der altersbedingte Verschleiss durch den Gebrauch (u.a. altersbedingter Verschleiss der Dämmmaterialien) des Auftragsgegenstandes sind kein Sachmangel und unterliegen nicht diesen Garantievereinbarungen.
- Ausgeschlossen von Garantieansprüchen sind Bauteile oder Auftragsgegenstände, welche für den Rennsport oder Leistungswettbewerb vorgesehen sind.
- Ist der Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Aufragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber nur beim Auftragnehmer geltend zu machen, bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie des Auftrages aus. Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Fachbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 Kilometer vom Auftragnehmer entfernt befindet.
b) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrages geltend machen.
- Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 7a die Mängelbeseitigung in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragsnehmers handelt und dass diesem die ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
- Bei der Verwendung von Produkten anderer Hersteller, die im Auftragsschein vom Auftraggeber geordert wurden, übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie oder Gewährleistungsansprüche für diese Produkte.
Eine eventuelle Anspruchsklärung auf Garantieleistung für diese Produkte anderer Hersteller obliegt nur dem Auftragnehmer. Eine Einsicht in den Sachstand der Klärung dieser Garantieleistung ist zu jedem Zeitpunkt für den Auftraggeber innerhalb der Öffnungszeiten im Hause des Auftragnehmers möglich.
Eine Kostenübernahme für Folgeschäden bzw. Kosten, die sich aus diesen Garantieansprüchen ergeben, erfolgt nicht durch den Auftragnehmer.Gegenansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
IX. Haftung
- Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftragsgebers, z.B. höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck-und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragsnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
- Ein Anspruch auf Haftung oder Gewährleistung bei Beanstandungen durch die Motorfahrzeugkontrolle für EG/ ECE Typengeprüfte Bauteile und EG/ECE Typengeprüfte Bauteile von Lieferanten des Auftragnehmers, an den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
- Soweit eingebaute Zubehör-und Ersatzteile sowie Aggregate nicht Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
XI. Internet
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Die KS Automotive AG ist rechtlich zu dieser Information verpflichtet und stellt sich ausdrücklich von den Inhalten der Links frei (Urteil 312 o 85/98 LG Hamburg).
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XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Neuenhof; 01.10.2012
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KS Automotive AG, Zürcherstrasse 104, CH-5432 Neuenhof AG
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